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Verein für Gestaltbildung e.V. – Satzung

vom 16.2.1994 (Eintrag im Registergericht)
mit Änderungen laut Mitgliederversammlung vom 12.05.2007
mit Änderungen laut Mitgliederversammlung vom 04.03.2017
mit Änderungen laut Mitgliederversammlung vom 12.05.2018

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Gestaltbildung e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hinterzarten und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung und konzeptionelle Entwicklung von offener, kreativer Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Personen in besonderen, kritischen Lebenslagen.
b) Weiterbildung und berufsbezogene Fortbildung mit den Mitteln gestalterischer Medien, insbesondere der Arbeit am Tonfeld.
c) Aufbau und Veranstaltung von Sommerakademien für einen interdisziplinären Austausch im Bereich kultureller, kreativer und spiel-pädagogischer Bildung.
d) Aufbau einer Bildungs- und Begegnungsstätte für jugendliche und erwachsene Menschen in kritischen Lebenslagen.
e) Aufbau einer Bibliothek und eines Videoarchivs zur Bildungsarbeit mit gestalterischen Medien.
f) Kooperation in forschungs- und Bildungspraxis mit Universitäten und mit Instituten für Gestaltungstherapie und kultureller Pädagogik.
g) Grundlagenforschung zur Arbeit am Tonfeld als Mittel zur psychosozialen und psychosomatischen Bildungsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1993.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung: der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen.
b) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder das trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, kann durch Beschluss des Vorstands des Vereins ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) Durch Tod des Mitglieds.
4. Ordentliche Mitglieder sind in der MV des Vereins stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder können an der MV teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung (MV).

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Kassenbeauftragten. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer der beiden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder.
3. Kandidieren können ausschließlich ordentliche Mitglieder.
4. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
5. Die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden und Protokollanten zu unterzeichnen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. die MV ist jährlich von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung der Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushalts für das kommende Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Beschluss des Haushaltsplanes.
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
g) Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine MV einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind oder durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch andere ordentliche Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
5. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben, kann der Vorstand innerhalb von maximal vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Bei dieser neuen Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit auch in dem Fall gegeben, wenn weniger als 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend bzw. durch andere ordentliche Mitglieder vertreten sind.
6. Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Form der Abstimmung entscheidet die MV. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
7. Die fördernden Mitglieder können an der MV teilnehmen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. Sie können keine Anträge stellen und sind nicht stimmberechtigt.
8. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Bei der Aufnahme von Darlehen und bei Ankauf von Grundbesitz bedarf der Vorstand grundsätzlich der Zustimmung der MV mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie kann den Beitrag für Erwerbslose und Studenten bis zu 50% ermäßigen. Für Fördermitglieder gilt die Beitragshöhe nach Selbsteinschätzung auf der Grundlage des von der MV festzusetzenden Mindestbeitrags.

§ 10 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der MV mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von ästhetischer Praxis und Bildung im psychosozialen Feld – ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken. Diese Körperschaft muss Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband sein. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Satzungsänderung

1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.